Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB) gegen­über Unter­nehmern

I.Geltung

Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

II. Vertrags­schluss, Inhalt, Dauer

  1. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsinhalt, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
     
  2. Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage. Sie sind bis zur Annahme freibleibend. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
     
  3. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet. Es gilt dann die lt. Angebot genau bezeichnete Reinigungsleistung, der angegebene Reinigungsumfang und die aufgeführte Reinigungshäufigkeit.
     
  4. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Zusatzarbeiten werden in jedem Fall gesondert berechnet, sofern sie auf Anweisung des Auftraggebers erfolgen.
     
  5. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Maße u.a. Leistungsdaten) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
     
  6. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
     
  7. Der Auftragnehmer setzt für die im Vertrag aufgeführten Leistungen die erforderliche Anzahl von Arbeitskräften und Kontrollpersonen ein. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, unter seiner Verantwortung Dritte mit der Erfüllung seiner Aufgaben zu betrauen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.
     
  8. Die Vertragsdauer ist im Vertrag geregelt. Sofern keine abweichende, vertragliche Vereinbarung besteht, gilt für wiederkehrende Reinigungsintervalle, z.B. bei Unterhalts- und Fensterreinigungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
     

III. Preise

  1. Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich die im Angebot genannten Preise auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen Regelungen des Gebäudereinigerhandwerks NRW sowie die gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweilig geltenden, gesetzlichen Höhe hinzu.
     
  2. Falls im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Leistung die geltenden Preise unserer Lieferanten von Material und Technik, oder sonstige, unserer Leistung zugrundeliegende Kosten steigen, insbesondere die Tariflöhne des Gebäudereinigerhandwerks NRW sich erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise in entsprechenden Umfang gegen entsprechenden Nachweis zu erhöhen.
     
  3. Dienst- oder Werkleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- und Feiertagen und/oder in der Nachtzeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr erbracht werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne gemäß den tariflichen Vorschriften des Gebäudereinigerhandwerks NRW üblichen Aufschlägen berechnet.
     
  4. In den angegebenen Preisen für Dienst- und Werkleistungen sind, sofern nicht ausdrücklich aufgeführt, keine Kosten für Objektzutritte, Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstung enthalten. Diese werden, sofern sie für die Ausführung der Leistung der Auftragnehmerin erforderlich sind, vom Auftraggeber vorgehalten oder vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
     
  5. Bei wiederkehrenden Leistungen sind in den Monatspauschalen Feiertage mit einkalkuliert. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht für den Auftraggeber weder ein Anspruch auf Vorziehen oder auf Nachholung der Leistung, noch auf Kürzung der vereinbarten Monatspauschale.
     

IV. Leistung und Vertrags­pflichten

  1. Vereinbarungen über eine verbindliche Leistungszeit müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, soweit vereinbart, erbracht hat.
     
  2. Ist eine verbindliche Leistungszeit nicht vereinbart, so kann die Auftragnehmerin ihre zur Durchführung des Auftrages bestimmten Mitarbeiter zu betriebsüblichen Öffnungs- bzw. Geschäftszeiten des Auftraggebers nach eigenem Ermessen einsetzen.
     
  3. Kann eine Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z.B. wenn Zutritte zu Objekten nicht gewährt werden, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ausgeführt werden, so trägt der Auftraggeber die angefallenen Kosten für den Lohnausfall, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung des Auftrags.
     
  4. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, z.B. bei von uns nicht zu vertretendem Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Höherer Gewalt, behördlicher Auflagen/Einschränkungen oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen.
     
  5. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer das zur Reinigung erforderliche Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. Für die Organisation und die Unterbringung der Reinigungsmittel, Geräte und persönlichen Gegenstände der Reinigungskräfte stellt der Auftraggeber einen entsprechenden Raum zur Verfügung, der ausschließlich für die Arbeitskräfte des Auftragnehmers zugänglich ist. Alternativ stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen für die Arbeitskräfte abschließbaren Schrank zur Verfügung, zu dem er als Auftraggeber keinen Zugang hat. Sofern dies im Objekt nicht umsetzbar ist, wird vom Auftragnehmer bei Auftragsbeginn ein Bestandsverzeichnis über das beim Auftraggeber deponierte Material angefertigt. Die Kosten für anfallende Materialverluste trägt dann der Auftraggeber und werden ihm gesondert zur vereinbarten Monatspauschale in Rechnung gestellt.
     
  6. Der Auftraggeber verschafft den Mitarbeitern des Auftragnehmers freien Zugang zu den zu reinigenden Bereichen. Der Auftraggeber trifft die notwendigen organisatorischen Maßnahmen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Hierzu zählen auch das Auf- und Zuschließen des Reinigungsobjektes, sofern dem Auftragnehmer kein Objektschlüssel zur Verfügung gestellt wird.
     
  7. Ablagen- und Möbelreinigungen, die im Leistungsverzeichnis vereinbart sind, erfolgen nur bis zu 1,60 m Höhe, sofern sie geräumt und frei zugänglich sind. Bei der Vereinbarung von Fensterreinigung und/oder der Reinigung von Fensterbänken ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder sonstige Gegenstände zugänglich bereitzuhalten. Müssen diese Leistungen durch Mitarbeiter des Aufragnehmers durchgeführt werden, ist dieser berechtigt, hierfür eine gesonderte Vergütung in Höhe des aktuellen Stundenlohns zu verlangen. Macht der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zu reinigenden Flächen nicht zugänglich, bleibt er zur Zahlung des für die Reinigung vereinbarten Werklohns verpflichtet. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die zu reinigenden Flächen nicht zugänglich macht, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
     
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne seine Zustimmung zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer in das Ermessen des erkennenden Gerichts zu stellender Vertragsstrafe.
     

V. Abnahme und Gewähr­leistung

  1. Der Kunde hat unsere Arbeiten unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen. Ergänzend gilt § 377 HGB. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr auf den Kunden bei Abnahme über.
     
  2. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.
     
  3. Bei einmaligen Werkleistungen und Bauschlussreinigungen erfolgt die Abnahme gemeinsam mit dem Auftraggeber absprachegemäß nach abschnittsweiser Fertigstellung der Arbeiten des Auftragnehmers. Sollte der Auftraggeber diesen Termin nicht wahrnehmen, gelten die die Arbeiten des Auftragnehmers als mangelfrei abgenommen, sofern er nicht binnen 24 Stunden nach deren Fertigstellung oder nach dem durch den Auftragnehmer bekanntgegebenen Fertigstellungstermin schriftlich widerspricht.
     
  4. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm die Fertigstellung der beauftragten Leistungen oder unsere Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
     
  5. Werden vom Auftraggeber Mängel der vertraglich festgelegten Leistung beanstandet, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist unsere gesetzliche Haftung auf die Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Das Recht zur Ersatzvornahme des Auftraggebers ohne vorherige Gelegenheit zur Nachbesserung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
     
  6. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist für den Auftraggeber eine weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Bauleistungen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, stehen dem Auftraggeber Rücktritts- oder Kündigungsrechte nicht zu.
     
  7. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen, Räume oder Gegenstände trifft.
     
  8. Bei Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir für Mängel ein Jahr ab Fertigstellung oder Abnahme. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 5) bis 7) sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
     

VI. Sicherheits­einbehalt

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder etwaige Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
     
  2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem Mangel der von uns erbrachten Werkleistung, für die wir Zahlung verlangen.
     

VII. Vergütung, Fälligkeit

  1. Vereinbarte Monatspauschalrechnungen (z.B. bei Unterhaltsreinigung) stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum 15. des laufenden Monats in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom Auftraggeber binnen 15 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sollte sich in der 2. Monatshälfte ein Reinigungsausfall ergeben, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält der Auftraggeber über den Ausfall eine Gutschrift. Reinigungsausfälle, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden nicht gutgeschrieben, sofern eine Monatspauschale vereinbart ist.
     
  2. Einzelrechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung fällig. Mahnungen werden vom Auftragnehmer in Höhe von 5,00 € je Mahnung in Rechnung gestellt.
     
  3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden mindestens gesetzliche Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, höhere Zinsen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
     

VIII. Haftung

  1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haften wir im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch erhält der Auftragnehmer einen Versicherungsnachweis.
     
  2. Sämtliche, in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht
    1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen;
    2. bei Personenschäden;
    3. bei Schäden, die auf das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir zugesichert haben;
    4. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz;
    5. für Wertgegenstände, die beim Auftraggeber frei zugänglich sind.

     

IX Rechtswahl, Gerichts­stand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
     
  2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.